Karlsruhe. (dpa/AP) Der Versuch eines Jenaer Hochschulprofessors und seiner 15jährigen Tochter, die Rechtschreibreform mit Verfassungsbeschwerden zu stoppen, ist gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Annahme der Klagen am Mittwoch als unzulässig ab. Die Rechtschreibreform verletze kein Grundrecht der Beschwerdeführer. Auch eine einstweilige Anordnung gegen den für 1. Juli geplanten Staatsvertrag mit Österreich und der Schweiz lehnten die Karlsruher Richter ab.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht liege schon deshalb nicht vor, weil der Professor nicht gezwungen werde, seine Schreibweise der Reform anzupassen erklärte die zuständige Dritte Kammer des Ersten Senats mit den Richtern Otto Seidl, Dieter Grimm und Evelyn Haas. Die Grundrechte schützten ihn nicht vor der Konfrontation mit der neuen Schreibweise die ab August 1998 in den Schulen gelehrt werden muß. Zudem könnten die Beschwerdeführer erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn die Rechtschreibreform in den Schulen verbindlich eingeführt sei und sie zunächst die Verwaltungsgerichte angerufen hätten. Der Professor hatte gerügt, die Reform verletze sein Persönlichkeitsrecht. Er sei gezwungen,
sich der neuen Schreibweise anzupassen, wenn er nicht eine Blamage beim Schreiben, riskieren wolle. Sie verletze auch seine Lehrfreiheit als Prüfer beim Staatsexamen, weil er die neue Schreibweise nicht als Fehler bewerten dürfe. Schließlich verletze die Reform sein Elternrecht, denn seine Töchter lernten in der Schule eine andere Schreibweise als bisher von ihm. Einen derartigen Erziehungskonflikt müsse er ohne parlamentarische Leitentscheidung durch Gesetz nicht hinnehmen. Seine Tochter hatte vorgebracht, ihr sei es künftig untersagt, die Schreibweisen verwenden, die ihr bisher beigebracht worden seien und die sie in ihrem mentalen Lexikon gespeichert habe. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bedürfe einer gesetzlich geregelten Grundlage.
Das Verfassungsgericht erklärte dagegen, Grundrechte würden durch die Reform nicht verletzt. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen, seine Schreibweise der Reform anzupassen: Wer bereits lesen und schreiben könne, würde nicht zu dem Schluß gelangen, daß der Professor falsch schreibt, sondern daß er sich lediglich an die traditionellen Regeln hält. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1057 und 1067/96)